Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 - L 1 KR 370/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG, § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG, § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG, § 24 Abs 1 S 2 KSVG, § 25 Abs 1 S 1 KSVG
Künstlersozialabgabepflicht - Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Berlin als Betreiber eines Galerieraumes - Ausstellen der Werke der Kunststipendiaten - Stipendiatenförderung - Unternehmen - wesentlicher Zweck - keine ...
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 24 Abs 1 KSVG, § 25 Abs 1 KSVG, Art 20 Abs 2 Verf BE, § 4 ZustG BE
Unternehmer nach WSVG; Galerie; Kulturförderung; Pflichtangabe - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abgabepflicht einer Stipendien an bildende Künstler vergebenden Senatsverwaltung in der Künstlersozialversicherung
- KUR - Journal für Kunstrecht, Urheberrecht und Kulturpolitik
Öffentliche Kulturförderung und Künstlersozialabgabepflicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abgabepflicht einer Stipendien an bildende Künstler vergebenden Senatsverwaltung in der Künstlersozialversicherung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 03.12.2009 - S 86 KR 663/06
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 - L 1 KR 370/09
- BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BSG, 20.04.1994 - 12 RK 66/92
Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 - L 1 KR 370/09
Nach der Rechtsprechung des BSG läge Werbung und Öffentlichkeit vor, wenn es um die positive Darstellung eines Unternehmens in der Öffentlichkeit und seiner Leistungen zum Zwecke der Gewinnung von Kunden bzw. Mitglieder gehe (Bezugnahme auf BSG Urteil vom 20.04.1994 - 3/12 RK 66/92).Nach der Entscheidung des BSG vom 20.04.1994 (3/12 RK 66/92; juris RdNr. 12) genügt es bei staatlichen Institutionen, dass eine Kunstverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert wird.
§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG kann zwar weiter auch einschlägig sein, soweit es um Eigenwerbung bzw. die eigene Öffentlichkeitsarbeit einer öffentlichen Körperschaft geht (BSG, U. v. 20.04.1994 -3/12 RK 66/92;… SozR 3-5425Nr. 6).
Die Senatsverwaltung hat -anders als die Ersatzkasse im Fall der Klage, der dem Urteil des BSG vom 20.04.1994 (3/12 RK 66/92) zu Grunde gelegen hat- mit Hilfe der Ausstellungen keine Eigenwerbung betrieben.
- BSG, 31.08.2000 - B 3 KR 27/99 R
Künstlersozialabgabepflicht für Kunstvereine
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 - L 1 KR 370/09
Das BSG habe bereits entschieden, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass Aufwendungen für die soziale Sicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten zwangsläufig zu den mit der Inanspruchnahme von Künstlern verbundenen Kosten zählten (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 31.08.2000 a. a. O.).Aus dem Urteil des BSG vom 31.08.2000 (B 3 KR 27/99 R - SozR 3-5425 § 24 Nr. 19) kann zwar gefolgert werden, dass die KB auch bezweckte, künstlerische Werke darzubieten im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG.
Im Falle der Klage eines Kunstvereines, der ohne Verkaufsabsichten Gemälde ausstellte (BSG, U. v. 31.08.2000 -B 3 KR 27/99 R) hat das BSG darauf abgestellt, dass es nach dessen Satzung zu seinen vorrangigen Zwecken gehört habe, solche Ausstellungen zu veranstalten.
- BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95
Abgabepflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Künstlersozialversicherung, …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 - L 1 KR 370/09
Zwar unterlägen unter Berücksichtigung der Grundsatzentscheidung des BSG vom 21.08.1996 (3 RK 31/95 SozR 3-5425 § 24 Nr. 15) auch Gebietskörperschaften, insbesondere die Länder, der Künstlersozialabgabe wie private Unternehmen, wenn Leistungen durch den Abschluss von Werkverträgen etc. ausgetauscht bzw. künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch genommen oder verwertet würden oder wenn eine Vergütung gezahlt werde.Es komme nach der Rechtssprechung des BSG nicht darauf an, ob der Auftrag zur Öffentlichkeitsarbeit von einem Dritten oder - wie hier - vom Unternehmen selbst stamme, hier als Teil eines vom Land getragenen Programms sei, für dass der Gesetzgeber Haushaltsmittel zur Verfügung stelle (Bezugnahme auf BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15).
- BSG, 20.04.1994 - 12 RK 33/92
Verpflichtung eines Kunstvereins zur Künstlersozialabgabe
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 - L 1 KR 370/09
Dies sei als Kunsthandel zu qualifizieren (Verweis auf BSG, Urteil vom 20.04.1994 -3/12 RK 33/92).Die Beklagte kann sich für Gegenteiliges nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des BSG vom 20.04.1994 (3/12 RK 33/92) berufen.
- BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82
Künstlersozialversicherungsgesetz
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 - L 1 KR 370/09
Dieses Verhältnis hat gewisse symbiotische Züge; es stellt einen kulturgeschichtlichen Sonderbereich dar, aus dem eine besondere Verantwortung der Vermarkter für die soziale Sicherung der - typischerweise wirtschaftlich schwächeren - selbstständigen Künstler und Publizisten erwächst, ähnlich der der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer (so weitgehend wörtlich Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.04.1987 - 2 BvR 909/82 u. a. - BVerfGE 75, 108 bis 165 juris RdNr. 130). - BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R
Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Landesmedienanstalt - betreiben eines …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 - L 1 KR 370/09
Ein wesentlicher Zweck sei immer dann gegeben, wenn der Unternehmenszweck aufgrund gesetzlicher Grundlage durchgeführt werde (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 4.03.2004 - B 3 KR 6/03). - SG Hamburg, 24.06.2009 - S 2 KR 553/07
Voraussetzungen einer Abgabepflicht nach dem § 24 …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 - L 1 KR 370/09
Der Kläger hat sich weiter auf ein Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24.06.2009 (S 2 KR 553/07) berufen.
- SG Lüneburg, 19.10.2011 - S 9 KR 347/08 Wie das LSG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2011 (L 1 KR 370/09, zitiert nach juris) zutreffend ausführt, ist spezieller Anknüpfungspunkt der Künstlersozialversicherung nicht die Werbung als solche, sondern das Betreiben eine Unternehmens der Werbung oder der Öffentlichkeit für Dritte, ein solches ist beim Kläger nicht anzunehmen.
Wie das LSG Berlin-Brandenburg in der bereits zitierten Entscheidung (L 1 KR 370/09) ausführt, ergibt sich eine Abgabepflicht auch nicht aus dem Umstand, dass durch die Autorenlesungen Werbung für die auftretenden Autoren gemacht wird.